Vereinssatzung
Die Satzung bildet das Fundament unserer Vereinsarbeit. Sie legt unsere Ziele, Strukturen und Entscheidungswege verbindlich fest und sorgt für Transparenz und Verlässlichkeit – für Mitglieder, Unterstützer:innen und alle, die sich für unsere Arbeit interessieren. Hier können Sie unsere aktuelle Satzung einsehen.
Stand: 29. Dezember 2017
§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
§1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen “Hilfe für krebskranke und behinderte Kinder Ammerland e.V.” Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 120551 eingetragen.
§1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Wiefelstede.
Der Verein wurde am 20-11-1999 gegründet.
§1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1 Nr. 5
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
§2 Nr. 1
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die Beratung und Betreuung krebskranker und behinderter Kinder und deren Familien. Mildtätige Zwecke werden verwirklicht durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Abgabenordnung §53 Satz 1 Nr.1
§2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
$2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
$3 Nr. 1
Der Förderverein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen, nicht Vereine, Institutionen und Gesellschaften werden.
zu b) Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Fördervereins durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
$3 Nr. 2
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
$4 Nr. 1
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
zu c) + d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Beim Verstoß gegen die Interessen des Vereins ist dem Mitglied nach einer Anhörung durch den Vorstand die Ausschlussbegründung schriftlich mitzuteilen unter Hinweis auf eine Berufungsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
$5 Nr. 1
Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages in beliebiger Höhe verpflichtet, mindestens jedoch in Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
$6 Nr. 1
Jedes Mitglied, das Elternteil oder Angehöriger eines krebskranken oder behinderten Kindes ist, hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein entsprechend der Satzung.
$6 Nr. 2
Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins unterstützen und übernommene Verpflichtungen erfüllen sowie keinerlei Handlungen begehen, die dem Zweck und dem Ansehen des Vereins abträglich sind.
§7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
$8 Nr. 1
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§9 Amtsdauer des Vorstands
$9 Nr. 1
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
$9 Nr. 2
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
$10 Nr. 1
Der Vorstand fasst sein Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
$10 Nr. 2
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
$10 Nr. 3
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
$11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
$12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird von Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
$13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sollte folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
$14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
$16 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
$16 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die GEMEINDE WIEFELSTEDE, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung § 2 Nr. 1 zu verwenden hat.
Wiefelstede, den 29-12-2017
HILFE FÜR KREBS.IUIANKE UND BEHINDEBTE KINDER AMMEBLAND E. V.
1. Vorsitzende: Margot Wilkens / Blumenstraße 5
26215 Wiefelstede
Der Verein ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.