Vereinssatzung

des Fördervereins
„Hilfe für krebskranke und behinderte Kinder Ammerland e.V.“

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein trägt den Namen:
„Hilfe für krebskranke und behinderte Kinder Ammerland e.V.“ In der nachfolgenden Satzung wird er kurz „der Förderverein“ genannt.

 

2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Wiefelstede und ist unter der Nummer VR 120551 beim Amtsgericht Oldenburg im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES FÖRDERVEREINS

1. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Förderkreis ist überparteilich und überkonfessionell. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2. Der Förderverein bezweckt: Kranke Kinder (insbesondere krebskranke Kinder), Eltern und Geschwister zu beraten, zu betreuen und im Falle besonderer Bedürftigkeit fi nanziell zu unterstützen. Dieser Personenkreis ist begrenzt entsprechend der Ausführungen des § 53 der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Förderverein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen, nicht Vereine, Institutionen und Gesellschaften werden.

zu b) Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Fördervereins durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages in beliebiger Höhe verpflichtet, mindestens jedoch in Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
b) Tod
c) Ausschluss
Ausschluss ist gegeben bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder bei Verstoß gegen die Interessen des Fördervereins. Der Ausschluß ist dem Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand schriftlich mit Ausschlußbegründung und unter Hinweis auf Berufungsmöglichkeit vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied, das Elternteil oder Angehöriger eines krebskranken oder behinderten Kindes ist, hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Förderverein nach der Satzung.

 

2. Von allen Mitgliedern wird erwartet, daß sie durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebung des Fördervereins unterstützen und übernommene Verpfl ichtungen erfüllen sowie keinerlei Handlungen begehen, die dem Zwecke und dem Ansehen des Fördervereins abträglich sind.

§ 6 Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

 

Die Aufgaben der einzelnen Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Fördervereins ist die Mitgliederversammlung. Nur ordentliche Mitglieder (nach § 3a) sind stimmberechtigt.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Fördervereins einberufen und geleitet.

 

3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladefrist von mindestens 7 (sieben) Tagen zu erfolgen.

 

4. Pro Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und jeweiligem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl zweier Kassenprüfer
e) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassenwarts
f) Wahl des Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
g) Wahl des Verantwortlichen für Spenden/Sponsoring
h) Wahl des Verantwortlichen für Supervision
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins

§ 8 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
e) Vertreter des Bereiches Spenden/Sponsoring

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; die jeder alleinvertretungsberechtigt sind.

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig und wünschenswert.

 

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Die Vorstandmitglieder bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

 

5. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
d) Wahl der Mitglieder des Beirates
e) die Vornahme der Jahresberichte in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
f) Bewilligung von Ausgaben nach der Zweckbestimmung des Fördervereins (evtl. nach Beratung durch den Beirat).

 

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Bedürfnisse des Fördervereins es erfordern. Er ist beschlussfähig,

§ 9 Der Beirat

1. Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen, und auf dessen Bitte hin tätig.

 

2. Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des Vorstandes beschränkt. Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich und sollte tunlichst geschehen.

§ 10 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum des Kalenderjahres (01. Januar bis 31. Dezember desselben Jahres).

 

2. Mit Ende des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen und die Jahresrechnung den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Auflösung des Fördervereins

1. Die Auflösung ist nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen, die über den ausschließlichen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Fördervereins“ beschließen darf.

 

2. Die Auflösung kann nur mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wiefelstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung (§ 2.2) zu verwenden hat.

 

Wiefelstede, den 1. November 2016